AGB

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Liefer- und Zahlungsbedingungen der ORBA Baustoffe GmbH
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Liefer- und Zahlungsbedingungen, sondern gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Liefergeschäfte mit unseren Käufer in unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Sie gelten auch, wenn der Käufer, insbesondere bei Annahme von Angeboten oder in seinen Auftragsbestätigungen, auf eigene Geschäftsbedingungen verweisen.
Deshalb gelten bei allen Lieferungen und Leistungen sowie für künftige Geschäftsbeziehungen ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen.
 
§ 1 Angebote, Vertragsschluss, Preise und Zahlungsmodalitäten
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten sog. invitatio ad offerendum.
Anfragen von Käufer können via Telefon, Fax oder persönlich erfolgen. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande.
Dies gilt ebenso für alle mündliche Abreden und Preisvereinbarungen. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben mit abweichenden Bestimmungen, gilt dies als Widerspruch gegen die Bestätigung.
Es gilt der am Liefertag bei uns geltende Nettopreis. Ggf. anfallende Zuschläge für Fracht, Kranentladung, Maut, Expresslieferungen, Energiekosten und Zuschläge für nicht volle Ladungen, für nicht normal befahrbare Straßen und Baustellen sowie nicht sofortige Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten werden separat berechnet. Paletten werden wie angegeben bzw. zum Selbstkostenpreis berechnet. Rückgabe ist nur in einwandfreiem Zustand möglich. Dies entweder bei frachtfreier Anlieferung an unser Lager oder bei einer erneuten Anfuhr. Bei ausdrücklich gewünschter gesonderter Paletten Abholung durch uns, berechnen wir einen Unkostenanteil. Die Höhe der Unkosten wird mit dem Käufer im Einvernehmen festgelegt.
Eine von uns ausgestellte Rechnung ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Wird dem Käufer bei der Rechnungslegung Skonto gewährt, bezieht sich der skontofähige Betrag auf den Warenwert und nicht auf Frachtleistungen oder sonstige Leistungen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag bei uns gutgeschrieben ist und wir über den Betrag verfügen können.
Werden Rechnungen nicht innerhalb des Zahlungszieles beglichen, werden alle übrigen Rechnungen unbeachtlich der vereinbarten Zahlungsziele sofort fällig. In diesem Fall behalten wir uns das Recht vor, ohne vorherige Anzeige die Lieferungen zu unterbrechen bzw. einzustellen.
Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen für Verbraucher in Höhe von 5 Prozentpunkten und für Unternehmer in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB nach Diskont-Überleitungsgesetz zu berechnen und gegenüber einem Kaufmann im Sinne des HGB in Höhe der jeweils banküblichen Kreditzinsen zu berechnen.
Wechsel oder Schecks werden von uns nicht entgegengenommen. Die Erfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht durch Aufrechnung steht dem Käufer, der Unternehmer ist, nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
Der Käufer kann zu Erfüllung seiner Zahlungspflicht folgende Zahlungsmodaltäten in Anspruch nehmen:
- Barzahlung
- Zahlung per Überweisung
- Zahlung per EC-Karte
- SEPA- Lastschriftverfahren
(Es wird auf Folgendes hingewiesen: Wird als Zahlungsart das SEPA- Lastschriftverfahren gewählt, ist eine Mandatserteilung an uns erforderlich. Ferner beträgt die Pre-Notification-Frist mindestens ein Geschäftstag (24 Std) vor Abbuchung).

§ 2 Lieferung und Lieferfrist
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Lieferungen frei Baustelle/ frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, eine befahrbare Anfuhrstraße wird vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Ist dies nicht der Fall, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abgabe der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Bestätigung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Teillieferungen durch uns sind nur zulässig, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.
Die Lieferfrist beginnt mit unserer Bestätigung zur Lieferbereitschaft. Die Lieferfrist verlängert sich ggf. um die Zeit, bis der Käufer alle Angaben und Unterlagen übergeben hat, welche für die Ausführung des Auftrages notwendig sind. Lieferverzögerungen, die durch behördliche oder gesetzliche Anordnungen (z.B. Import- und Exportbeschränkungen) oder höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen oder ähnlichem verursacht werden und nicht von uns zu vertreten sind, verlängern die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. Deren Beginn und Ende werden wir dem Käufer in wichtigen Fällen unverzüglich mitteilen.
Die Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen durch uns, berechtigt den Käufer zur Geltendmachung weiterer ihm zustehenden Rechte erst, wenn uns eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen, gesetzt worden ist.

§ 3 Annahmeverweigerung
Nimmt ein Käufer, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz und 75,- € als Pauschale für Fahrtkosten zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens behalten wir uns das Recht vor, diesen geltend zu machen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Käufers bei uns oder an einem anderen Lagerort einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer die entstehenden Lagerkosten vollständig zu übernehmen.

§ 4 Gewährleistungsrecht
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Käufer gilt § 377 HGB. Ein Unternehmer hat offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als vereinbarten Ware oder Warenmenge sofort bei der Ablieferung der Ware zu rügen. In diesem Falle hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Ware oder Warenmenge sind nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Solche Mängel sind nur gegenüber der Geschäftsleitung unverzüglich und schriftlich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt die gelieferte Ware als genehmigt und gemäß Lieferschein geliefert.
Die Gewährleistungsfrist für unsere Waren entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so sind wir im Gewährleistungsfall nach unsere Wahl zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung, hat der Käufer nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Die Höhe der Herabsetzung wird im Einvernehmen mit dem Käufer festgelegt.
Unsere Haftung in Bezug auf Schadenersatz gegenüber einem Verbraucher ist auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt ebenfalls für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern und Kaufleuten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Wir haften jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften des Gewährleistungsrechts uneingeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.
Übernehmen wir auch die Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialen oder Bauelementen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Käufer Einsicht in die Vertragsbedingungen VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an.

§ 5 Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Käufer
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. . Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Käufer gelten die branchenüblichem Eigentumsvorbehalte gemäß § 6 der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels e.V. vom 1.4.1977
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. 
Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. 
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderung einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Diese o.g. Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei der Zahlungseinstellung des Käufers. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen oder die gelieferte Ware selbst am aktuellen Standort der Ware abzuholen, wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. 
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung und der Vermengung. Sofern die Vermischung oder Vermengung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 6 Warenrücknahme
Die Warenrücknahme durch uns  ist nur nach Vereinbarung möglich. Bei frachtfreier Rücklieferung belasten wir 15% Rücknahme-Kosten. Sonderbestellungen/Zuschnitte sind generell von der Rücknahme ausgeschlossen.

§ 7 Sonstiges
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages, bedürfen stets der Schriftform. 
Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Käufer ist der Sitz unserer Firma.
Sollten einzelne Regelungen oder Teile dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der anderen Regelungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden eine Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

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